Die Sachkundeprüfung nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) ist ein entscheidender Schritt für diejenigen, die als Finanzanlagenvermittler tätig sein wollen. Die Prüfung wird von der Industrie- und Handelskammer (IHK) durchgeführt und zielt darauf ab, das notwendige Wissen und die Fähigkeiten zu prüfen, die für diese verantwortungsvolle Position erforderlich sind.
Inhalt der Prüfung
Die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung umfasst die folgenden Hauptbereiche:
Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten
Hier werden unter anderem Kenntnisse zu rechtlichen Grundlagen der Finanzanlagenvermittlung, zu Kategorien von Finanzanlagen, zu wirtschaftlichen Grundlagen, zum Verbraucherschutz sowie zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgefragt.
Offene Investmentvermögen
In diesem Bereich geht es überwiegend um die unterschiedlichen Fondsarten, um das Fondskonzept, um staatliche Förderungen, um steuerliche Aspekte offener Investmentvermögen und um Märkte für Finanzanlagen.
Ablauf der Prüfung
Die schriftliche Prüfung dauert 75 Minuten. Sie besteht aus den oben genannten zwei Teilen, wobei im ersten Teil 20 Aufgaben und im zweiten Teil 30 Aufgaben gelöst werden müssen. Pro Aufgabe hat man im Durchschnitt 1 ½ Minuten Zeit.
Die Aufgaben bestehen aus Single-Choice Aufgaben, bei denen jeweils nur eine der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten korrekt ist und aus Multiple-Choice-Aufgaben, bei denen mehr als eine Antwortmöglichkeit korrekt ist. Allerdings gilt hier, dass maximal 50 % der vorgegebenen Antworten korrekt sein können.
Auswertung und Ergebnis
Die Prüfungen werden in der Regel an einem Computer in den Räumen der IHK durchgeführt und daher kann auch unmittelbar nach dem Ende eine Auswertung erfolgen.
Sie wird als bestanden betrachtet, wenn in beiden Teilen mindestens 50 % der Aufgaben korrekt gelöst wurden. Nach Bestehen der Prüfung werden die Teilnehmenden entweder zur mündlichen Prüfung zugelassen oder erhalten, falls sie von der mündlichen Prüfung befreit sind, ein Zertifikat, das ihre Sachkunde nach § 34f GewO bescheinigt.