Seit dem 1. Januar 2013 wird für die Vermittlung von Finanzanlagen eine Gewerbeerlaubins nach § 34f GewO benötigt. Alles wichtige zu den Voraussetzungen und zur Registrierungspflicht kannst du diesem Artikel entnehmen.
Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung?
Die Erlaubnis nach § 34f GewO ist für Personen erforderlich, die gewerbsmäßig Finanzanlagen vermitteln oder den Abschluss solcher Verträge vorbereiten. Finanzanlagen umfassen beispielsweise Investmentfonds, geschlossene Fonds, Anteile an Investmentvermögen, Vermögensanlagen, partiarische Darlehen Die Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Vermittler über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Die Erlaubnis wird in der Regel von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) erteilt.
Was ist für die Erteilung der Erlaubnis notwendig?
Für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Die Hauptniederlassung muss sich im Inland befinden und außerdem müssen folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Persönliche Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt jemand in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Notwendige Dokumente:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister ( = polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (erhältlich beim Einwohnermeldeamt)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
2. Geordnete Vermögensverhältnisse
Ungeordnete Vermögensverhältnisse und damit ein Grund für die Versagung der Erlaubnis liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO und § 882b ZPO) eingetragen ist.
Notwendige Dokumente:
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des für den Antragsteller zuständigen Insolvenzgerichts
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des für den Antragsteller zuständigen Vollstreckungsgerichts oder aus dem zentralen Vollstreckungsportal
3. Berufshaftpflichtversicherung
Der Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung muss sich über das gesamte Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten erstrecken. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Tätigkeiten des Gewerbebetriebs ausschließlich auf das Inland beschränken.
Notwendige Deckungssummen:
- Mindestens 1.276.000 Euro je Versicherungsfall
- Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres mindestens 1.919.000 Euro
4. Sachkundenachweis
- Ausbildungen und Studiengänge: Der Nachweis einer relevanten Ausbildung oder eines Studiengangs im Finanzbereich kann als Sachkundenachweis dienen. Beispiele hierfür sind eine abgeschlossene Ausbildung zum Bankkaufmann/-frau oder ein Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzdienstleistungen.
- IHK-Sachkundeprüfung: Alternativ kann die Sachkunde auch über das Ablegen einer Sachkundeprüfung vor einer IHK abgelegt werden. Die Vorbereitung auf diese Prüfung kann im Selbststudium erfolgen.
Falls Sie nicht von der § 34i Sachkundeprüfung befreit sind, empfehlen wir die Vorbereitung mit unsere Prüfungspaketen